{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Sodann regelt\nArt. 52c E-KVG die Anwendung vertraulicher Preismodellen und nicht – wie vorliegend – die Beschaffung von Impfstoffen durch den Bund.\n46. Zwischenfazit: Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von\nArt. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ sind in Bezug auf die Preisinformationen (Preis pro Dosis und Gesamtkaufpreis) in Dokument 1 nach Ansicht des Beauftragten nicht erfüllt.\n47. Dokument 2: In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2023 erklärt die Antragstellerin gegenüber dem\nBAG, dass eine Passage in Dokument 2 eine vertrauliche Vereinbarung mit einem Dritten betreffe\nund diese Passage geschwärzt werden müsse. Die Offenlegung würde sich negativ auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Antragstellerin und der Drittpartei auswirken, was für das Geschäftsergebnis der Antragstellerin nachteilig sei. Das BAG sieht darin eine sinngemässe Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und Art. 7 Abs. 2 BGÖ und hat sich bereit erklärt, diese Passage\nschwärzen zu wollen (s. Ziffer 12). Dabei lässt es offen, ob seiner Ansicht nach die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfüllt sind oder ein Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 2 BGÖ\nvorliegt.\n48. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VBGÖ darf die Empfehlung des Beauftragten keine Informationen enthalten, die ein nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ geschütztes Interesse beeinträchtigen könnten. Der Beauftragte kann daher nicht im Detail auf die fragliche Passage eingehen oder deren Inhalt vertieft\nthematisieren. Die fragliche Passage betrifft – wie von der Antragstellerin dargelegt – eine Vereinbarung zwischen ihr und einem Dritten, der im vorliegenden Verfahren nicht angehört wurde. Der\nBeauftragte prüft die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und Art. 7 Abs. 2 BGÖ getrennt.\n49. Weder die Antragstellerin noch das BAG legen substantiiert dar, inwiefern die Gewährung des\nZugangs zur fraglichen Passage zu einer Marktverzerrung führen könnte bzw. welcher Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin durch die Offenlegung der fraglichen Passage droht. Der Beauftragte stellt somit fest, dass das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs.\n1 Bst. g BGÖ weder von der Antragstellerin noch vom BAG mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargelegt wurde.\n50. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Die Beeinträchtigung muss aber mehr darstellen\nals eine geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenz, die Verletzung der Privatsphäre darf\nnicht lediglich denkbar bzw. entfernt möglich sein. 28 Auch juristische Personen können von einer\nPrivatsphärenverletzung beeinträchtigt werden. Bei juristischen Personen sind die Schutzbedürftigkeit und das private Interesse jedoch naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen. 29\n51. Die Geschäftsbeziehung der Antragstellerin mit einem Dritten betrifft ihre Privatsphäre. Es stellt\nsich jedoch die Frage, ob die Privatsphäre beeinträchtigt wird, mit anderen Worten, ob der Antragstellerin mehr als nur eine unangenehme Konsequenz d.h. ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Weiter ist zu prüfen, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewährung des Zugangs besteht. Für den Beauftragten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die\nBekanntgabe der Informationen für die Antragstellerin – gemäss ihrem Vorbringen – einen nicht\nwiedergutzumachenden Nachteil darstellen würde, weil dadurch die Geschäftsbeziehung mit der\nDrittpartei gefährdet werden könnte. Demgegenüber vermag der Beauftragte kein überwiegendes\nöffentliches Interesse an der fraglichen Information zu erkennen, da die Passage lediglich eine\nVereinbarung der Antragstellerin mit einem Dritten und nicht das Verwaltungshandeln einer\nschweizerischen Behörde betrifft.\n\n"}