{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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März 2019 E. 8. 11/17\nUnternehmen, von denen eines den Beginn klinischer Studien für einen Impfstoff gegen Affenpocken angekündigt hat und das andere einen Impfstoff gegen Pocken herstellt.\n43. Der Webseite des BAG ist zu entnehmen, dass in der Schweiz derzeit nur der Impfstoff der Antragstellerin empfohlen und verwendet wird. Gleichzeitig ist kein anderer Impfstoff in der Schweiz\nzugelassen, auch nicht derjenige der Antragstellerin; ihr Impfstoff wird im Rahmen sogenannter\n«No-Label-Anwendungen» für besonders gefährdete Personengruppen empfohlen. 24 Es stellt\nsich daher die Frage, inwiefern die Antragstellerin in der Schweiz zurzeit überhaupt einer Konkurrenzsituation ausgesetzt ist. Nach Rechtsprechung und Lehre muss eine Konkurrenzsituation indes bestehen, damit eine Marktverzerrung wahrscheinlich erscheint, andernfalls ist eine Wettbewerbsverzerrung von vornherein ausgeschlossen. 25 Darüber hinaus ist für den Beauftragten nicht\nersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht überzeugend dargelegt, inwieweit der Preis als\nBasisinformation Rückschlüsse auf die detaillierte Preiskalkulation der Antragstellerin zulässt. Für\nMitbewerberinnen ist die Preiskalkulation damit nicht offengelegt, da weder Informationen über\nProduktionskosten noch über Gewinnmargen zugänglich gemacht würden. Folgte man der Argumentation der Antragstellerin, würde das Öffentlichkeitsprinzip in vielen Fällen ausgehebelt, da\ndann bei fast allen Beschaffungen oder Verträgen des Bundes mit Dritten auf ein Geschäftsgeheimnis geschlossen werden könnte. Zudem wird in der Lehre 26 die Auffassung vertreten, dass\nder Preis von Beschaffungen, die mit Steuergeldern finanziert werden, bereits grundsätzlich dem\nÖffentlichkeitsprinzip zu unterstellen und eine Berufung auf den Ausnahmetatbestand von Art. 7\nAbs. 1 Bst. g BGÖ in diesem Fall per se unzulässig sei. Insbesondere ist es demnach mit dem\nSinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips nicht vereinbar, dass nur der bezahlte Preis nicht zugänglich ist, während die vom Bund beschafften Objekte öffentlich bekannt sind. Diese Auffassung scheint vorliegend auch das BAG in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2023 (vgl. Ziff. 12)\nzu vertreten, welches in Bezug auf die zu beurteilenden Preisinformationen selber kein Geschäftsgeheimnis erkennt. Die Argumente der Antragstellerin vermögen somit ein objektives Geheimhaltungsinteresse und damit das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ nicht zu begründen.\n44. Weiter führt die Antragstellerin aus, dass eine Marktverzerrung auch dadurch entstehe, dass bei\neiner Offenlegung der Preisinformationen in Dokument 1 der von den Schweizer Behörden gezahlte Preis als Höchstpreis angesehen werde, da andere Abnehmer, in Kenntnis dieses Preises,\nnicht mehr bereit seien, mehr als den Schweizer Preis zu zahlen. Dies führe gemäss der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvertretung zu Umsatzeinbussen für die Antragstellerin. Nach Ansicht\ndes Beauftragten dürfte jedoch die epidemiologische Entwicklung betreffend Affenpocken die zukünftigen Preisverhandlungen weit mehr bestimmen als der einmalig mit den schweizerischen\nBehörden vereinbarte Preis, welcher nur eine Momentaufnahme darstellt. Es dürfte jedem Käufer\nklar sein, dass der Preis in Abhängigkeit von der bestellten Menge, der weltweiten Nachfrage und\ndem Preisniveau in den verschiedenen Regionen variieren wird. Eine drohende Marktverzerrung\nund ein daraus resultierender Schaden für die Antragstellerin erscheint daher auch in diesem Zusammenhang nicht wahrscheinlich und insgesamt wenig überzeugend. Somit vermag auch dieses\nVorbringen der Antragstellerin das Vorliegen des Ausnahmegrundes von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ\nin Bezug auf die Preisinformation in Dokument 1 nicht hinreichend zu begründen.\n45. Soweit sich die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung auf Art. 11 Bst. e BöB beruft, ist festzuhalten, dass der Impfstoff, wie die Antragstellerin selbst zutreffend ausführt, nicht im offenen Ausschreibungsverfahren, sondern gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 24. August 2022 beschafft wurde. Das BöB ist somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar.\nWeiter beruft sich die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung auf den noch nicht in Kraft getretenen Art. 52c E-KVG, wonach dieser in Zukunft die Vertraulichkeit von Arzneimitteln regeln\nwerde, weshalb eine Offenlegung der Preisinformationen im Impfstoffvertrag der Rechtsordnung\nwiderspreche, da dieser geltendes Recht klarstelle und kodifiziere. Dazu ist hier lediglich festzuhalten, dass Art. 52c E-KVG weder in Kraft ist noch vom Parlament definitiv verabschiedet\n\n"}