{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die\nwesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken\nund dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen\nbzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und\neinen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob\ndiese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen\nWorten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die\nWettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht. 18\nDie Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden\nDokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. 19 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 20\n40. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw.\nder Geheimnisherr. Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handelt, hat\nder Geheimnisherr der Behörde konkret und detailliert darzulegen, weshalb es sich um wesentliche Informationen handelt, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken könnte und dazu führen würde, dass ein Wettbewerbsnachteil entstünde und damit ein\nSchaden zugefügt würde. Die zuständige Behörde hat ihrerseits im konkreten Einzelfall zu prüfen,\nob die vom Geheimnisherr geltend gemachten Geheimnisse vorliegen, wobei die allgemeine Aussage eines Unternehmens, dass dies der Fall sei, nicht ausreicht. Auch darf die Behörde sich nicht\nbloss der Stellungnahme des Unternehmens anschliessen, sondern muss vielmehr selbstständig\neinschätzen, ob ein berechtigtes Interesse am Schutz der Geschäftsinformationen besteht. 21 In\ndiesem Zusammenhang ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung eines Ausnahmegrunds letztlich für die Zugangsgesuchstellenden nachvollziehbar dargelegt werden\nmuss. 22 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 23\n41. Für beide Dokumente stellt der Beauftragte fest, dass die Voraussetzung des subjektiven Geheimhaltungsinteresses bereits dadurch erfüllt ist, dass die Antragstellerin klar zum Ausdruck gebracht\nhat, dass sie mit der Gewährung des Zugangs nicht einverstanden ist. Zudem sind die in den\nbeiden Dokumenten enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit noch nicht bekannt, so dass in\nbeiden Fällen auch die Voraussetzung der relativen Unbekanntheit erfüllt ist. Aus Gründen der\nÜbersichtlichkeit prüft der Beauftragte nachfolgend für die Dokumente 1 und 2 getrennt, ob die\nweiteren Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfüllt sind. Im Folgenden ist daher für\nbeide Dokumente ausschliesslich zu prüfen, ob ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht.\nBei Dokument 2 macht die Antragstellerin nach Auffassung des BAG zudem sinngemäss Art. 7\nAbs. 2 BGÖ geltend, weshalb der Beauftragte bezüglich der Passage in Dokument 2 zusätzlich\nArt. 7 Abs. 2 BGÖ prüft.\n42. Dokument 1: Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung macht zunächst geltend, dass die\nOffenlegung des Preises in Dokument 1 Rückschlüsse auf die Preiskalkulation zulasse, was einen\nWettbewerbsvorteil für die Mitbewerberinnen darstelle. Die Mitbewerberinnen könnten sich\ndadurch einen Teil der Preiskalkulation ersparen und hätten somit einen wirtschaftlichen Vorteil\ngegenüber der Antragstellerin. Ausserdem könnten die Mitbewerberinnen nach Ansicht der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvertretung in Kenntnis des Preises diesen unterbieten und damit\ndie Antragstellerin vom Markt verdrängen. Als Mitbewerberinnen nennt die Antragstellerin zwei\n\n"}