{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Weiter erklärt das BAG, dass die Impfstoffe mit Steuergeldern finanziert seien und somit\nper se ein grosses öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Information bestehe.\n34. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde. Dieser Ausnahmegrund stellt sicher, dass\nInformationen geheim gehalten werden können, die der Vorbereitung konkreter behördlicher\nMassnahmen dienen (z.B. Inspektionen oder Aufsichtsmassnahmen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ auf einzelne, konkrete behördliche Massnahmen zugeschnitten und es ist dabei zu verlangen, «dass im Zeitpunkt der Beurteilung des Zugangsgesuchs die Durchführung einer (oder von einzelnen) klar definierten\nbehördlichen Massnahme beeinträchtigt zu werden droht.» 14 Die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der mit der behördlichen Massnahme verfolgten Ziele muss von einem\ngewissen Gewicht sein 15 und die Geheimhaltung der Information muss Bedingung für den Erfolg\nder entsprechenden Massnahme bilden.\n35. Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ zielt auf öffentliche Interessen und\nschützt keine privaten Interessen. Die Wahrung öffentlicher Interessen muss gemäss Rechtsprechung 16 durch eine Behörde geltend gemacht werden. Private sind hingegen nicht legitimiert, sich\nanstelle der Behörde auf diese Ausnahmebestimmung zu berufen. Das BAG hat vorliegend nicht\ngeltend gemacht, dass durch die Offenlegung der Vertragssumme in Dokument 1 eine konkrete\nbehördliche Massnahme beeinträchtigt würde. Vielmehr hält das BAG fest, dass keine politischen\noder rechtlichen Überlegungen gegen die Offenlegung der Preisinformationen sprechen und unterstreicht allgemein das grosse öffentliche Interesse, welches die Allgemeinheit an den strittigen\nInformationen hat. Da sich das BAG vorliegend nicht auf den Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1\nBst. b BGÖ beruft, erübrigt sich eine weitere Prüfung.\n36. Zwischenfazit: Das BAG bringt das Vorliegen der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1\nBst. b BGÖ nicht vor. Die Antragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmung\nvon Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ zu berufen, da diese auf öffentliche Interessen abzielt und keine\nprivaten Interessen schützt. Die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ sind somit nicht\nerfüllt.\n37. Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung macht weiter zum einen geltend, die Preisinformationen (Preis pro Dosis und Gesamtkaufpreis) in Dokument 1 stellten Geschäftsgeheimnisse im\nSinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ dar und dürften deshalb nicht zugänglich gemacht werden.\nDemgegenüber hält das BAG die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ für nicht hinreichend begründet bzw. nicht erfüllt. Zum anderen führt die Antragstellerin\nbzw. ihre Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2023 weiter aus, dass eine Passage in Dokument 2 eine Vereinbarung mit einem Dritten betreffe und ihre Geschäftsbeziehung\nzu diesem Dritten im Falle einer Offenlegung dieser Passage leiden würde, was sich unmittelbar\nnegativ auf das Geschäftsergebnis der Antragstellerin auswirken würde. Das BAG sieht darin eine\nGeltendmachung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und Art. 7 Abs. 2 BGÖ und zeigte sich bereit, die\nPassage zu schwärzen.\n38. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ ist gesetzlich\nnicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim\n\n"}