{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Die Antragstellerin beantragt weiter, dass zusätzlich\nzu den vorgesehenen Abdeckungen die Preisinformationen (Gesamtkaufpreis und Preis pro Dosis) in Dokument 1 zu schwärzen seien. Sie beruft sich dabei auf verschiedene Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 7 Abs. 1 Bst. b, Art. 7 Abs. 1 Bst. h, Art. 7 Abs. 1 Bst. g\nBGÖ).\n31. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 9 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt\namtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die\nPrivatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die\nobjektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson, sofern die Ausnahmebestimmung private Interessen betrifft. 10 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu\ngewähren. 11\n32. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann insbesondere aus einem der in Art. 7 Abs. 1 BGÖ\ngenannten Gründe eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der jeweiligen öffentlichen\noder privaten Interessen zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Gefährdung auch\nnicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen; zudem muss diese ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung gelten\nkann. Eine eigentliche Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber\ndiese bereits vorweggenommen, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender Weise die\nGründe aufzählt, aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzinteresse überwiegen kann. 12\nLiegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres\nverweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des\nVerhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt,\netwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. 13\n33. Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung beruft sich in ihrem Schlichtungsantrag vom\n26. Juli 2023 u.a. auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ, wonach der Zugang zu verweigern ist, wenn die\nGewährung des Zugangs zu den strittigen Inhalten die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen würde. Sie macht geltend, dass eine Offenlegung dazu\nführen würde, dass zukünftige Kunden der Antragstellerin den Impfstoff nur noch zum Schweizer\nPreis oder zu einem tieferen kaufen würden. Das führe dazu, dass die Schweizer Behörden nicht\nmehr oder nur noch zum Maximalpreis die Möglichkeit bekämen, Arzneimittel der Antragstellerin\nzu beschaffen. Weiter erklärt die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung in ihrer ergänzenden\nStellungnahme vom 4. September 2023, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n27. Juli 2023 A-2459/2021 diese Ausführung stütze, insbesondere halte es darin fest, dass der\nFakt, dass die Verhandlung bereits abgeschlossen sei, nicht heisse, dass keine eine konkrete\nbehördliche Massnahme gefährdet sein könne. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ finde auch dann Anwendung, wenn zeitnah mit erneuten Massnahmen zu rechnen sei. So verhalte es sich auch im hier\nzu beurteilenden Fall, da die Impfstoffe nur eine begrenzte Haltbarkeit hätten. Eine Offenlegung\nder Nettopreise in der Schweiz führe somit zu einem Schaden für die Patientinnen und Patienten\nund der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.\nDas BAG führt in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023 an die Antragstellerin aus, dass aus\nseiner Sicht keine politischen oder rechtlichen Überlegungen gegen die Zugangsgewährung\n\n"}