{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Das Beschleunigungsgebot bezweckt, dass der Gesuchsteller – und nicht die Antragstellerin als betroffene Dritte\n– Anspruch auf eine beförderliche Behandlung seines Zugangsgesuchs hat. Eine Sistierung auf\nAntrag einer betroffenen Drittperson im Sinne von Art. 11 BGÖ hätte zur Folge, dass das Zugangsgesuch nicht entsprechend den im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen zwingenden Fristen\nbeurteilt und der Gesuchsteller – entgegen dem Beschleunigungsverbot – letztlich am Zugang\nzum verlangten Dokument gehindert wird.\n26. Zwischenfazit: Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen stellt der Beauftragte fest, dass dem\nAntrag nach Sistierung der Antragstellerin mangels gesetzlicher Grundlage und im Lichte des Beschleunigungsgebots nicht stattgegeben werden kann.\n27. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) wurden der Schutz, die Bearbeitung und die Bekanntgabe von\nDaten juristischer Personen aus dem Datenschutzgesetz ausgenommen. Das Datenschutzgesetz\nfindet deshalb nur noch auf (Personen-)Daten natürlicher Personen Anwendung. Im revidierten\nArt. 9 Abs. 2 BGÖ wird für den Zugang von Personendaten auf das Datenschutzgesetz (neu Art.\n36 DSG) verwiesen. In Bezug auf die Daten juristischer Personen verweist das Öffentlichkeitsgesetz neu auf Art. 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR\n172.010).\n28. Angesichts der Tatsache, dass das Datenschutzgesetz während des vorliegenden Schlichtungsverfahrens in Kraft getreten ist, ist vorab zu klären, welche Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangt: Der Gesetzgeber hat keine Übergangsbestimmungen für das Zugangs- und Schlichtungsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte kürzlich\neinen Fall zu beurteilen, bei welchem das neue Datenschutzgesetz während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist. Es weist darauf hin, dass die Rechtmässigkeit eines\nVerwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist,\nausser das seither geänderte Recht sehe ausdrücklich eine andere Ordnung vor. «Es ist deshalb\nregelmässig auf das alte Recht abzustellen. Zu relativieren ist dieser Nachwirkungsgrundsatz insofern, als für den Beschwerdeführer günstigeres Recht stets berücksichtigt werden soll und strengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für dessen sofortige Anwendung sprechen.» Das\nGericht kommt zum Schluss, dass die Tragweite der neuen Bestimmungen gleich geblieben und\ndas alte Recht anzuwenden ist. Aus diesen Gründen wendet der Beauftragte in diesem Schlichtungsverfahren die altrechtlichen Bestimmungen des Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetzes\nan.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n29. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 8\n30. Der Gesuchsteller X.__ hat in seinem Zugangsgesuch vier Anträge gestellt (s. Ziff. 1). Zu den\nbetroffenen Dokumenten der Anträge 1, 3 und 4 hat der Gesuchsteller einen teilweisen Zugang\nerhalten und anschliessend innert der gesetzlichen Frist keine Schlichtungsanträge beim Beauftragten eingereicht. Somit sind nur noch die Dokumente des Antrags 3 Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens. Das BAG hat folgende vom Antrag 3 betroffene Dokumente identifiziert:\n- Dokument 1: Vaccine Supply Letter\n- Dokument 2: Schedule_1_JYNNEOS […]\n- Dokument 3: […]-AApot_V02_BN signed\n- Dokument 4: SDEA_BN_Swiss_Armed_Forces_Pharmacy\n\n"}