{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 5\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n23. In der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2023 beantragt die Antragstellerin bzw.\nihre Rechtsvertretung für den Fall, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2459/2021\nvom 27. Juli 2023 angefochten werde, das Schlichtungsverfahren bis zur Veröffentlichung des\nUrteils des Bundesgerichts zu sistieren. Dabei macht sie geltend, zum einen sei der im erwähnten\nUrteil betroffene Sachverhalt gleich wie beim vorliegenden Fall und zum anderen laufe es dem\nGrundsatz, die Gerichte durch das Schlichtungsverfahren zu entlasten, zuwider, wenn keine Sistierung erfolge. Es bestehe die Gefahr, dass eine allfällige Empfehlung bzw. die darauffolgende\nVerfügung der Behörde im Widerspruch zum künftigen Urteil des Bundesgerichts stehe.\n24. Vorab ist festzuhalten, dass es im von der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvertretung vorgebrachten Urteil A-2459/2021 vom 27. Juli 2023 um den Nettopreis einer teuren CAR-T-Zelltherapie und\num sogenannte «geheime Preismodelle» geht, wobei der Listenpreis auf der einsehbaren Spezialitätenliste (die massgeblich ist, ob ein/e Therapie/Medikament von der Krankenkasse übernommen wird) vom tatsächlich bezahlten und geheim ausgehandelten Nettopreis abweicht. Diese\nSachlage unterscheidet sich grundlegend vom vorliegenden Fall. Erstens besteht der gewichtige\nUnterschied darin, dass im Fall des Urteils A-2459/2021 die Behörde (ebenfalls das BAG) die\nAuffassung vertrat, dass die Gewährung des Zugangs zu den Nettopreisen der Medikamente eine\nkonkrete behördliche Massnahme beeinträchtige, während das BAG sich im vorliegenden Fall\nnicht auf diese Ausnahmebestimmung beruft und gar zur Auffassung gelangt, dass keine rechtlichen oder politischen Überlegungen der Offenlegung entgegenstehen (s. Ziff. 9). Zweitens kann\ndie Beschaffung eines Impfstoffs mit Steuergeldern durch eine Behörde nicht mit dem im erwähnten Urteil abgehandelten Modell der «geheimen Preismodelle» verglichen werden, weil es dabei\num eine Aufnahme einer Therapieform in die Spezialitätenliste unter Geheimhaltung des Preises\ngeht. Aufgrund der sich wesentlich unterscheidenden Sachlagen fehlt es nach Ansicht des Beauftragten an der präjudiziellen Wirkung des von der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin vorgebrachten Urteils für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt.\n25. Darüber hinaus gilt es bei Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten zu beachten, dass das\nÖffentlichkeitsgesetz keine Bestimmung über die Sistierung des Schlichtungsverfahrens enthält.\nDie Empfehlung des Beauftragten hat gemäss Art. 14 BGÖ innert 30 Tagen nach Eingang des\nSchlichtungsantrags zu erfolgen, wobei der Beauftragte bei besonders aufwändiger Bearbeitung\ndie Frist verlängern kann (Art. 12a Abs. 1 VBGÖ). Gemäss Rechtsprechung darf eine gesuchstellende Person im Sinne des Beschleunigungsgebots von Art. 29 BV im Zugangsverfahren sowohl\nvom Beauftragten als auch von der Behörde fristgerechtes Handeln erwarten. 6 Die Empfehlung\ndes Beauftragten ist ein unverbindlicher staatlicher Akt. Sie entfaltet keine unmittelbare rechtliche\n\n"}