{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Im\nFall der streitig gebliebenen Textstelle (Höhe des Gesamtpreises für die Impfstofflieferung inkl.\nTransportkosten sowie Preis pro Impfdosis) sei es nach Ansicht des BAG der Antragstellerin nicht\ngelungen, das Vorliegen dieser Kriterien nachzuweisen. Zu seiner Begründung bezüglich der\nstreitigen Passage verwies das BAG vollumfänglich auf die Stellungnahme an die Antragstellerin\nvom 11. Juli 2023 (s. Ziff. 12). Das BAG hielt zum Schluss fest, dass es weiter an seiner Absicht\nfesthalte, die Vertragssumme offenzulegen.\n16. Mit Schreiben vom 10. August 2023 informierte der Beauftragte die Antragstellerin, dass das\nSchlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und räumte ihr mit Frist bis am 25. August 2023 die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR.\n152.31) ein.\n17. Mit Schreiben vom 21. August 2023 reichte die Antragstellerin ein Fristerstreckungsgesuch um 3\nWochen ein.\n18. Mit Schreiben vom 24. August 2023 gewährte der Beauftragte eine Fristerstreckung bis am\n4. September 2023.\n19. Mit Schreiben vom 4. September 2023 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme\nein und erklärte, an ihren Rechtsbegehren vom 26. Juli 2023 festzuhalten. Zusätzlich stellte sie\nfolgende prozessualen Anträge:\n- «Für den Fall, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2459/2021 vom 27. Juli 2023\nvor Bundesgericht angefochten wurde, sei dieses Schlichtungsverfahren bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichts in dieser Sache zu sistieren.\n- Diese Stellungnahme sei vom EDÖB vertraulich zu behandeln.»\nAls Begründung für die Sistierung erklärte die Antragstellerin, dass auf Antrag einer Partei oder\nvon Amtes wegen Verfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf Weiteres bzw. bis zu einem\nbestimmten Ereignis sistiert werden könnten. Dies gelte namentlich dann, wenn es sich aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertige, einen sofortigen Entscheid zu treffen. 2 Gegenstand des allfälligen Bundesgerichtsverfahren bilde die Frage, ob gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vertraulich vereinbarte Arzneimittelpreise zu veröffentlichen seien. Im vorliegenden\nVerfahren stelle sich die gleiche Rechtsfrage. Es erscheine daher nicht zweckmässig, seitens des\nBeauftragten eine Empfehlung über diese Rechtsfrage abzugeben, solange diese noch nicht\nrechtskräftig entschieden sei. Eine vorher abgegebene Empfehlung des Beauftragten und eine\nsich darauf stützende Verfügung der Behörde könne sonst im Widerspruch mit dem Entscheid des\nBundesgerichts stehen, was dazu führen könne, dass die Antragstellerin eine Beschwerde beim\nBundesverwaltungsgericht einreichen müsse. Dadurch würde die mit dem Schlichtungsverfahren\nbeabsichtigte Entlastung der Gerichte ins Gegenteil verkehrt. Eine Sistierung stehe auch nicht\ndem Beschleunigungsgrundsatz entgegen. Eine Verfahrensbeschleunigung allein der Beschleunigung willen sei sinnlos, wenn die Beschleunigung im Ergebnis zu einer Verlängerung des Verfahrens oder neuen Verfahren führe, da z.B. ein widersprüchlicher Entscheid drohe. Die ständige\nRechtsprechung erkläre, dass sich eine Sistierung rechtfertige, wenn der Ausgang eines anderen\nVerfahrens für das vorliegende Verfahren mutmasslich präjudizielle Bedeutung habe. 3\nMateriellrechtlich verwies die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung betreffend Art. 7 Abs. 1\nBst. h und g BGÖ auf ihren Schlichtungsantrag vom 26. Juli 2023 und hielt ergänzend fest, dass\ndie Position der Antragstellerin bezüglich Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ vollumfänglich mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem neuen Urteil vom 27. Juli 2023 4 übereinstimmten, und referenzierte verschiedene Ausführungen des erwähnten Urteils.\n\n2\nDie Antragstellerin verweist dabei auf verschiedene Urteile des BGer und des BVGer u.a.: BGE 123 II 1 E. 2 b; BGE 122 II 211 E.3e; Urteil des BVGer A-4379/2007 vom 29. August 2007 E. 4.\n3\nDie Antragstellerin verweist dabei auf BGE 123 II 1 E. 2b.\n4\nBVGer Urteil vom 27. Juli 2023 A-2459/2021. 6/17\n20. Auf die weiteren Ausführungen des BAG und der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvertretung wird,\nsoweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}