{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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In Verträgen betreffend Arzneimittel seien Geheimhaltungsabreden regelmässig unabdingbare Bedingung für deren Zustandekommen.\n- Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Der Gesamteinkaufspreis\nwie auch der Preis pro Dosis seien relativ unbekannt, da das BAG bisher allein die Anzahl der\nbeschafften Dosen veröffentlicht habe. Die Antragstellerin habe an der Geheimhaltung der\nPreisinformationen ein subjektives Interesse. Dies gehe aus der Vertraulichkeitsklausel und\nden Schreiben der Antragstellerin an das BAG hervor. Es bestehe auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse, da die Höhe des Preises für Wettbewerberinnen Rückschlüsse auf die Gewinnmargen und deren kalkulatorischen Grundlagen zuliesse. Es handle sich somit um schützenswerte Informationen im Zusammenhang mit der Preiskalkulation. Gleiches gelte auch für\nden Gesamtkaufpreis, da das BAG die Anzahl der beschafften Impfdosen bekannt gegeben\nhabe und der Preis pro Dosis leicht ausgerechnet werden könne. Durch eine «Veröffentlichung» des Preises pro Dosis könnten sich Mitbewerber die komplizierten Preiskalkulationen\nin Teilen ersparen, da sie sich am Preis der Antragstellerin orientieren könnten. Somit entstünde ein wirtschaftlicher Vorteil über den Schweizer Markt hinaus. Dadurch sei es anderen\nMedizinalunternehmen möglich, eine Marktverzerrung herbeizuführen oder gar die Antragstellerin aus dem Markt zu drängen. Die beschriebenen Konsequenzen seien höchst wahrscheinlich. Weiter sei zu befürchten, dass der mit den schweizerischen Behörden ausgehandelte\nPreis in Zukunft faktisch als Maximalpreis gelte und andere Abnehmer nicht mehr bereit seien\nmehr als den Schweizer Preis zu bezahlen, auch wenn sich dies im Einzelfall rechtfertigen\nwürde. Dem Argument, dass bei öffentlichen Ausschreibungen das Beschaffungsvolumen zu\nveröffentlichen sei (Art. 35 Bst. c Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB;\nSR 172.0567.1), entgegnete die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung, dass daraus nicht\ngeschlossen werden könne, es seien keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse betroffen.\nDer Einkauf des Impfstoffs sei nicht im offenen Verfahren durch eine Ausschreibung erfolgt,\nweswegen Art. 35 Bst. c BöB keine Anwendung finde. Vielmehr sei im Beschaffungswesen\nanerkannt, dass es sich beim angebotenen Preis gemäss Art. 11 BöB um eine vertraulich zu\nbehandelnde Information handle. Weiter führte die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung\naus Art. 52c E-KVG werde in Zukunft die Vertraulichkeit von Arzneimitteln -als Kodifizierung\nder geltenden Rechtslage- normieren. Eine Offenlegung der Preisinformationen an den Gesuchsteller stehe demgegenüber im Widerspruch zur Rechtsordnung.\n- Der Schwärzungsvorschlag der Antragstellerin sei verhältnismässig: Die Antragstellerin führte\nweiter aus, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine über den Schwärzungsvorschlag der\nAntragstellerin hinausgehende Offenlegung verbiete. Das Interesse der Öffentlichkeit an den\nKosten der Bekämpfung des Ausbruchs der Affenpocken sei bereits befriedigt. Es sei öffentlich\nbekannt, dass die Beschaffung von 500 Dosen des (von einem anderen Unternehmen hergestellten) Arzneimittels Tecovirimat und die von der Antragstellerin hergestellten 100'000 Impfdosen der Schweiz Kosten in der Höhe von ca. 8,6 Millionen Franken verursacht habe. Die\nOffenlegung der Preisinformationen habe für die Antragstellerin einen gravierenden Umsatzverlust zur Folge. Weiter habe die «Veröffentlichung» eine konsolidierende Wirkung, was jede\nPreisflexibilität verunmögliche und somit eine existenzgefährdende Wirkung habe. Weiter sei\nes zum Schaden der Patientinnen und Patienten, wenn das Innovations- und Entwicklungspotential für verbesserte oder neue Wirkstoffe eliminiert werde. Es stehe gegenüber den Schwärzungen somit kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Verfügung.\n14. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Rechtsvertretung der\nAntragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte das BAG gleichentags dazu\nauf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n15. Mit E-Mail vom 8. August 2023 reichte das BAG die betroffenen Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme beim Beauftragten ein. Darin führte das BAG u.a. aus, es habe sich in der\nFrage des Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen an den von der Lehre und der Rechtsprechung\n\n"}