{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Ein Schadensrisiko erscheine lediglich hypothetisch und entfernt\nmöglich. Weiter hielt das BAG fest, dass es sich bei den Impfstoffpreisen um Ausgaben der Verwaltung handle, die mit öffentlichen Mitteln (Steuergelder) finanziert würden. Aus diesem Grund\nbestehe per se ein hohes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des Zwecks und der Höhe\nder getätigten Ausgaben. Schliesslich handle es bei den strittigen Informationen auch um einen\nBeschaffungsgegenstand und dessen Auftragswert. Dies stellten Informationen dar, die nach öffentlichem Beschaffungsrecht zugänglich seien. Zusammenfassend hielt das BAG fest, dass aufgrund seiner Ausführungen der Zugang zur Vertragssumme (inkl. Transportkosten) sowie zum\nPreis pro Dosis zu gewähren sei.\nBetreffend das Dokument 2 «Schedule_1_JYNNEOS […]» erklärte das BAG, dass es der Argumentation der Antragstellerin in diesem Punkt folgen könne. Die betreffende Textzeile, die eine\nVereinbarung mit einem Dritten betreffe, werde das BAG schwärzen und zu diesem Dokument\nentsprechend nur einen teilweisen Zugang gewähren.\nBetreffend die Dokumente 3 und 4 «[…]-AApot V02 BN signed» und «SDEA BN Swiss Armed\nForces Pharmacy» wiederholte das BAG, dass es der Argumentation der Antragstellerin folge und\nin Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ alle Textstellen schwärzen werde, welche Personendaten\nvon natürlichen Personen enthielten.\nDas BAG wies die Antragstellerin auf die Möglichkeit hin, dass sie innerhalb von 20 Tagen beim\nBeauftragten einen Schlichtungsantrag einreichen könne.\n13. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 reichte die Rechtsvertretung der Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein und stellte dabei folgende Anträge:\n- «Sollte das Schlichtungsverfahren schriftlich und nicht mündlich durchgeführt werden, ist der\nDrittbetroffenen unter angemessener Fristansetzung Gelegenheit zu geben, auf allfällige Stellungnahmen des Gesuchstellers und/oder der Gesuchsgegnerin zu replizieren. Eine Empfehlung über eine allfällige Offenlegung sei erst unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahme gemäss diesem Verfahrensantrag abzugeben.\n- Sollte eine mündliche Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden, sei die Drittbetroffene\nvom Gesuchsteller getrennt anzuhören.\n- Die in dieser Stellungnahme grau hinterlegten Informationen und als vertraulich gekennzeichneten Beilagen seien vom EDÖB vertraulich zu behandeln. Insbesondere seien diese Informationen und Beilagen den Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht offenzulegen und diesen\ninsoweit keine Akteneinsicht zu gewähren.»\nDie Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung berief sich in ihrem Schlichtungsantrag auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. b, g und h BGÖ und brachte dazu u.a. Folgendes vor:\n- Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ):\nIm Falle einer Zugangsgewährung sei in Zukunft die wirtschaftliche Beschaffung von Arzneimitteln durch schweizerische Behörden gefährdet. Als Begründung erklärte die Antragstellerin,\ndass die Beschaffung nur noch zum Höchstpreis möglich würde, da die Preisflexibilität in der\nSchweiz verloren ginge. Zukünftige Kunden der Antragstellerin würden nicht mehr bereit sein,\neinen höheren Preis als den schweizerischen zu zahlen, auch wenn es Umstände gäbe, die\ndies erfordern würden. In Folge bliebe den Arzneimittelherstellern zukünftig keine andere Wahl,\nals ihre Produkte der Schweiz nicht oder nur zum höchsten Preis zu verkaufen. Dies sei zum\nSchaden der Patienten und Patientinnen oder dem Steuerzahler und der Steuerzahlerin. Weiter führte sie aus, dass dadurch der Wettbewerb ausser Kraft gesetzt würde. Andere Anbieter\nvon Impfstoffen hätten keinen Anreiz, den Preis der Antragstellerin mehr als knapp zu unterbieten.\n- Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ): Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung erklärte, dass in der Vereinbarung zwischen den Schweizer Behörden und der\n4/17\n"}