{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Ziffer 7) folgte das BAG\nder Argumentation der Antragstellerin und erklärte, dass man die vorgeschlagenen Schwärzungen\nübernehmen werde, da die Schwärzungen «exclusively personal data» enthielten. In Bezug auf\ndie weiteren verlangten Abdeckungen erklärte das BAG, dass es der Argumentation der Antragstellerin nicht folgen könne. Die Rechtsprechung verlange, dass bezüglich jeder Passage einzeln\ndargelegt werden müsse, warum diese als Geschäftsgeheimnis einzustufen sei. Es sei der Antragstellerin nicht gelungen aufzuzeigen, inwiefern ihr ein Schaden entstehen bzw. warum ihr mit\nder Veröffentlichung dieser Informationen ein Wettbewerbsvorteil entzogen würde. Das BAG\nführte dazu insbesondere aus: «FOPH’s [BAG] position is that neither legal nor political considerations speak against the disclosure of vaccine prices. It should be noted that there is a very high\npublic interest per se for the disclosure of the corresponding expenses, since they were financed\nfrom public funds». Die Antragstellerin müsse detailliert nachweisen, welcher potenzielle Schaden\ndem Unternehmen durch die Veröffentlichung der in Frage stehenden Informationen drohe. Dafür\nräumte das BAG der Antragstellerin eine Frist für eine ergänzende Stellungnahme bis am\n31. Mai 2023 ein.\n10. Mit E-Mail vom 25. Mai 2023 antwortete das BAG dem Gesuchsteller, dass die Anhörung der\nbetroffenen Dritten noch andauere und zudem eine Konsultation bei einer anderen Behörde stattfinde. In der gleichen E-Mail liess das BAG dem Gesuchsteller die Sitzungsprotokolle (mit Schwärzungen) der Arbeitsgruppe Affenpocken zugehen. Das BAG wies erneut auf die Möglichkeit zur\nEinreichung eines Schlichtungsantrags hin.\n11. Am 31. Mai 2023 liess die Antragstellerin dem BAG ihre ergänzende Stellungnahme zukommen\nund hielt in Bezug auf die Dokumente 1 und 2 u.a. Folgendes fest:\n- Dokument 1; Vaccine Supply Letter: «Prices will in almost any case be very sensitive business\ninformation in its nature that, if disclosed publicly will negatively impact the relevant business.»\nWenn der Preis pro Dosis und der Gesamtwert der Transaktion öffentlich würden, seien zukünftige Preisverhandlungen mit anderen Abnehmern schwierig, wodurch ein Wettbewerbsnachteil entstünde.\n- Dokument 2; Schedule_1_JYNNEOS […]: Bei den von der Antragstellerin vorgeschlagenen\nSchwärzungen handle es sich um eine vertrauliche Vereinbarung mit einem Dritten, welche\nauch das Geschäftsgebaren des Dritten offenlegen würde. Dies wirke sich negativ auf die Geschäftsbeziehung mit dem Dritten aus, was ein Nachteil für die Antragstellerin wäre.\n12. Am 11. Juli 2023 nahm das BAG seinerseits zur Stellungnahme der Antragstellerin vom\n31. Mai 2023 u.a. wie folgt Stellung.\nBetreffend das Dokument 1 «Vaccine Supply Letter» hielt das BAG fest, dass es bezüglich der\nPersonendaten von natürlichen Personen dem Antrag der Antragstellerin folge und dementsprechend die Personendaten von natürlichen Personen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ schwärzen werde. Hinsichtlich der beantragten Schwärzung der Vertragssumme (inkl. Transportkosten)\nsowie der Schwärzung des Preises pro Impfdosis könne es der Argumentation der Antragstellerin\njedoch nicht folgen. Das BAG führte aus, dass nicht jede Geschäftsinformation unter das Geschäftsgeheimnis nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ falle. Geschützt seien nur wesentliche Daten,\nderen Kenntnisnahme durch die Konkurrenz zu Marktverzerrungen führen und einen Wettbewerbsnachteil oder einen Schaden für das Unternehmen bedeuten würde. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko alleine genüge jedoch nicht, die Gefahr müsse wahrscheinlich erscheinen. Die drohende Verletzung müsse gewichtig und ernsthaft sein, eine bloss geringfügige oder unangenehme\nKonsequenz sei nicht ausreichend. Die Vorbringen der Antragstellerin seien sehr allgemein gehalten. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, inwiefern die Offenlegung der Preisinformationen\n(Preis pro Dosis und Vertragssumme) für sich allein geeignet sein sollen, eine drohende und gewichtige Verletzung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ herbeizuführen. Dies umso mehr als\nim vorliegenden Kontext keine ausserordentliche Markt- und Versorgungssituation vorzuliegen\n3/17\n"}