{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Weiter habe es in Anwendung von Art. 7 Abs. 1\nBst. a und b BGÖ einige Textstellen geschwärzt, soweit deren «Offenlegung» die freie Meinungsund Willensbildung der Entscheidungsträger beeinträchtige oder die Durchführung behördlicher\nMassnahmen erschwere. Es wies den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag einreichen zu können.\nDas BAG informierte den Gesuchsteller zudem, dass aufgrund des umfangreichen Gesuchgegenstandes und der Tatsache, dass vor der Zugangsgewährung der verlangten Verträge (Antrag 2)\ndie Vertragspartner angehört werden müssten, das Gesuch nicht innert 20 Tagen beantwortet\nwerden könne, und verlängerte die Frist für die Beantwortung gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und\n3 BGÖ. Das BAG stellte in Aussicht, dass es die übrigen Dokumente in Teilantworten zugänglich\nmachen werde.\n3. Am 2. März 2023 liess das BAG dem Gesuchsteller den Vertrag mit der Aids-Hilfe Schweiz betreffend die Informationskampagne zu den Affenpocken (Antrag 1) zukommen. Das BAG informierte den Gesuchsteller, dass es die handschriftlichen Unterschriften gestützt auf Art. 9\nAbs. 1 BGÖ geschwärzt habe, und verwies wiederum auf die Möglichkeit zur Einreichung eines\nSchlichtungsantrags.\n4. Am 15. März 2023 stellte das BAG dem Gesuchsteller bezugnehmend auf seinen Antrag 4 drei\nProtokolle (mit Schwärzungen) der Telefonkonferenzen des BAG mit den Kantonsärzten zu.\n5. Am 20. März 2023 übermittelte das BAG dem Gesuchsteller bezugnehmend auf seinen Antrag 4\nsechs Präsentationen (mit Schwärzungen) der Telefonkonferenzen des BAG mit den Kantonsärzten und wies erneut auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags hin.\n6. Am 18. April 2023 hörte das BAG A.__ (Antragstellerin) als Herstellerin des Impfstoffs JYNNEOS®\ngegen Affenpocken gemäss Art. 11 BGÖ als betroffene Dritte an. Es identifizierte folgende vier\nDokumente als vom Antrag 2 des Gesuchstellers erfasst:\n- Dokument 1: Vaccine Supply Letter\n- Dokument 2: Schedule_1_JYNNEOS […]\n- Dokument 3: […]-AApot_V02_BN signed\n- Dokument 4: SDEA_BN_Swiss_Armed_Forces_Pharmacy\nDas BAG erklärte gegenüber der Antragstellerin, dass inhaltlich keine Notwendigkeit einer\nSchwärzung bestehe, es allerdings die handschriftlichen Unterschriften zu schwärzen gedenke.\nEs räumte der Antragstellerin eine Frist bis am 28. April 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme\nein und führte dazu aus, dass die Antragstellerin alle Textpassagen markieren solle, welche aus\nihrer Sicht geschwärzt werden müssten. Das BAG erklärte weiter, dass die Antragstellerin eine\nBegründung zu den gewünschten Schwärzungen einreichen müsse, da eine gesetzliche Vermutung des Zugangs von amtlichen Dokumenten bestehe.\n7. Am 28. April 2023 nahm die Antragstellerin gegenüber dem BAG u.a. wie folgt Stellung:\n- Dokument 1; Vaccine Supply Letter: In diesem Dokument befänden sich «highly confidential\nbusiness secrets», welche, wenn sie «disclosed» würden, erhebliche Schäden für die Antragstellerin zeitigen würden. Weiter enthalte das Dokument Personendaten von natürlichen Personen, welche nicht offengelegt werden dürften.\n- Dokument 2; Schedule_1_JYNNEOS […]: Auch in diesem Dokument gebe es Formulierungen,\nbei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse handle, und bei deren Offenlegung der Antragstellerin erheblichen Schaden zugefügt würde.\n- Dokument 3; […]-AApot_V02_BN signed: Das Dokument enthalte Personendaten von natürlichen Personen, diese seien nicht offenzulegen.\n- Dokument 4; SDEA_BN_Swiss_Armed_Forces_Pharmacy: Das Dokument enthalte ebenfalls\nPersonendaten von natürlichen Personen, welche nicht zugänglich gemacht werden dürften.\n2/17\n"}