44. Die Bundeskanzlei kann an der Zugangsverweigerung zu amtlichen Dokumenten, welche im Sinne der Rechtsprechung dem Mitberichtsverfahren zuzuordnen sind (vgl. Ziffer 35), im Rahmen ihrer Zuständigkeit festhalten. 45. Die Bundeskanzlei leitet das Zugangsgesuch, soweit über Ziffer 44 hiervor hinausgehend, zwecks Bearbeitung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter. 46. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Bundeskanzlei den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;