andernfalls leitet sie das Gesuch zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter. Für diejenigen amtlichen Dokumente, welche nicht im Sinne der Rechtsprechung zum Mitberichtsverfahren hinzuzurechnen sind (vgl. Ziffer 36), ist die BK nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ nicht für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig. Da die Anwendbarkeit abweichender Zuständigkeitsbestimmungen nicht belegt und auch nicht ersichtlich ist, leitet die BK das Gesuch in diesem Umfang zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter und informiert die Antragstellerin darüber.