43. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Mit Einsicht in die Dossiers ist für den Beauftragten hinreichend dargetan, dass es sich bei den verlangten Dokumenten teilweise um amtliche Dokumente des Mitberichtsverfahrens im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Ziffer 35) handelt. In diesem Umfang besteht kein Recht auf Zugang (Art. 8 Abs. 1 BGÖ), weshalb die BK nach Auffassung des Beauftragten an der Zugangsverweigerung festhalten kann, soweit die Zuständigkeit bei der BK liegt; andernfalls leitet sie das Gesuch zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter.