Schliesslich berücksichtigen die Ausführungen in der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz, wonach nach der Übergabe der Dokumente an das Bundesarchiv "wie bisher" die abliefernde Behörde auf Antrag des Bundesarchivs über den Zugang entscheidet 16, die vorliegende Konstellation – Auseinanderfallen der Rollen der Dokumentenerstellung und der Ablieferung - nicht 17 und vermögen die in Art. 10 Abs. 1 BGÖ festgelegte Zuständigkeit nicht zu verdrängen. 43. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: