10 Abs. 1 BGÖ nicht für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig ist, hat sie das Gesuch in diesem Umfang zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Stelle(n) weiterzuleiten. 41. Keine der beteiligten Behörden beruft sich vorliegend auf die Bestimmungen von Art. 11 VBGÖ. Die Federführung für die Erstellung der Dokumente der betreffenden Bundesratsgeschäfte liegt nur bei der BK, soweit es ihre eigenen Geschäfte betrifft, was hier nicht zutreffend ist. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Mitberichtsverfahrens ist von derjenigen für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art.