40. Aus den dem Beauftragten vorliegenden Dokumenten geht hervor, dass die BK vorliegend nicht Erstellerin derjenigen amtlichen Dokumente ist, die nicht zum Mitberichtsverfahren im durch die Rechtsprechung definierten Sinn gehören. Gleiches ergibt sich aus der Stellungnahme der BK, wonach "[…] nach BGÖ […] das EJPD materiell für die von ihm erstellten Dokumente zuständig [wäre]." Da die BK nicht Erstellerin dieser Dokumente und damit nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ nicht für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig ist, hat sie das Gesuch in diesem Umfang zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Stelle(n) weiterzuleiten.