38. Zu beurteilen bleibt der Zugang zu denjenigen amtlichen Dokumenten, welche nicht im Sinne der Rechtsprechung zum Mitberichtsverfahren hinzuzurechnen und folglich nach dem Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich zugänglich sind. Diesbezüglich ist vorerst die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs zu beurteilen, für welche Art. 10 Abs. 1 BGÖ einschlägig ist. 39. Ein Zugangsgesuch ist nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ an die Behörde zu richten, die das amtliche Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin