Da kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens besteht (Art. 8 Abs. 1 BGÖ), kann die BK, die sich bis anhin als formell zuständig erachtet (Ziffer 30), an der Zugangsverweigerung zu Dokumenten des Mitberichtsverfahrens im Sinne der Rechtsprechung festhalten. Soweit die Zuständigkeit nicht bei der BK liegt, leitet sie das Gesuch zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter (vgl. dazu auch Ziffer 39 ff. hiernach). 38.