a BGÖ im Umkehrschluss vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Andererseits bestehe nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. In den Stellungnahmen an den Beauftragten wiederholt die BK diese Vorbringen. 32. Der Bundesrat bildet in seiner Gesamtheit die Regierung und ist die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eigenossenschaft (Art. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG; SR 172.010]). Er trifft seine Entscheide als Kollegium (Art. 12 RVOG). Zwar leitet der Bundesrat die Bundesverwaltung.