Da die Dokumente aber physisch nicht beim EJPD, sondern beim BAR vorhanden sind, bleibt die BK formell als abliefernde Stelle zuständig." 31. Weiter bringt die BK in ihrer Stellungnahme gegenüber der Antragstellerin im Rahmen des Zugangsgesuchsverfahrens vor, in "[…] den anbegehrten Dossiers sind Unterlagen aus dem Mitberichtsverfahren enthalten." Der Zugang zu den mit dem Zugangsgesuch ersuchten Dokumenten wird von der BK einerseits mit dem Argument verweigert, der Bundesrat sei als Kollegialbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ im Umkehrschluss vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen.