"[…] nicht um amtliche Dokumente der BK, sondern – wenn schon – des EJPD […]" handle. Weiter seien die Dokumente "[…] weder im Besitz des EJPD noch der BK, sondern des BAR." In der Stellungnahme vom 17. Mai 2022 ergänzt die BK, sie selbst gelte "[…] vorliegend lediglich für den Bundesratsbeschluss als «Erstellerin» und ist betr. Bundesratsbeschluss materiell zuständig. Auch nach BGÖ wäre das EJPD materiell für die von ihm erstellten Dokumente zuständig. Da die Dokumente aber physisch nicht beim EJPD, sondern beim BAR vorhanden sind, bleibt die BK formell als abliefernde Stelle zuständig.