BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. 5 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 6 30. Die BK macht im Rahmen ihrer Stellungnahme an den Beauftragten vom 29. April 2022 geltend, dass es sich vorliegend "[…] nicht um amtliche Dokumente der BK, sondern – wenn schon – des EJPD […]" handle.