12 Abs. 1 VBGÖ) aufgrund und gestützt auf die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen. 28. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten im durch das Zugangsgesuch (vgl. Ziffer 1) definierten Umfang.