24. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuchs durch die Behörde. 2 25. Das vorliegend zu beurteilende Zugangsgesuch richtet sich auf im Bundesarchiv archivierte Unterlagen, welche nach Angaben des BAR einer Schutzfrist von 30 Jahren nach Art. 9 BGA unterstehen. Folglich stellt sich vorab die Frage, ob das Öffentlichkeitsgesetz für den Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten während laufender Schutzfrist gemäss Archivierungsgesetz anwendbar ist. 26.