22. Der Beauftragte kommt damit zu folgendem Zwischenergebnis: Der Schlichtungsantrag wurde fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) und formgerecht (einfache Schriftlichkeit) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 23. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.