Soweit die BK vorbringt, die Frist für das Einreichen eines Schlichtungsantrags sei vorliegend nicht eingehalten, ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragstellerin die Stellungnahme der BK nicht am 24. Januar 2022 empfangen hat resp. inwiefern mit dem am selben Tag beim Beauftragten eingereichten Schlichtungsantrag die 20-tägige Frist gemäss Art. 13 Abs. 2 BGÖ 3/8 nicht eingehalten ist. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand der Nicht-Weiterleitung resp. der erst aufgrund erneuter Nachfrage der Antragstellerin erfolgten Weiterleitung der Stellungnahme der BK durch das BAR nichts zu Ungunsten der Antragstellerin ableiten.