Aus der dem Beauftragten vorliegenden Korrespondenz zwischen der Antragstellerin, dem BAR und der BK ist ersichtlich, dass die ablehnende Stellungnahme der BK der Antragstellerin erst am 24. Januar 2022 zugegangen und diese gleichentags mit einem Schlichtungsantrag an den Beauftragten gelangt ist. Soweit die BK vorbringt, die Frist für das Einreichen eines Schlichtungsantrags sei vorliegend nicht eingehalten, ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragstellerin die Stellungnahme der BK nicht am 24. Januar 2022 empfangen hat resp.