Erst nachdem sich die Antragstellerin erneut an das BAR gewandt hatte (siehe Ziffer 3), leitete das BAR die Stellungnahme der BK am 24. Januar 2022 an die Antragstellerin weiter. Das Öffentlichkeitsgesetz stellt für die Bemessung der Frist zur Einreichung eines Schlichtungsantrags vorab auf den Empfang der Stellungnahme der Behörde ab. Aus der dem Beauftragten vorliegenden Korrespondenz zwischen der Antragstellerin, dem BAR und der BK ist ersichtlich, dass die ablehnende Stellungnahme der BK der Antragstellerin erst am 24. Januar 2022 zugegangen und diese gleichentags mit einem Schlichtungsantrag an den Beauftragten gelangt ist.