Am 17. Mai 2022 teilte das BAR dem Beauftragten mit, dass es als Behörde mit physischem Besitz der betreffenden Unterlagen die Einsicht in diese sicherstellen könne, dafür jedoch die kurze Einverständniserklärung der aktenproduzierenden (abliefernden) Stelle als materiell für die Unterlagen zuständige Stelle benötige. Gleichentags führte die BK in einer E-Mail an den Beauftragten aus, "[…] dass die BK vorliegend gemäss BGA als an das BAR abliefernde Stelle formell zuständig [ist]." 15.