Der Beauftragte ersuchte die für das vorliegende Verfahren zuständige Behörde um Zustellung der für die Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches erforderlichen Dokumente. 14. Am 17. Mai 2022 teilte das BAR dem Beauftragten mit, dass es als Behörde mit physischem Besitz der betreffenden Unterlagen die Einsicht in diese sicherstellen könne, dafür jedoch die kurze Einverständniserklärung der aktenproduzierenden (abliefernden) Stelle als materiell für die Unterlagen zuständige Stelle benötige.