20 BGÖ, halte fest, dass die Behörden dem Beauftragten im Schlichtungsverfahren die erforderlichen Dokumente zuzustellen haben. Ohne Einsicht in entsprechende Dokumente werde es dem Beauftragten verunmöglicht, seine ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz zugewiesenen Aufgaben pflichtgemäss zu erfüllen. Der Beauftragte ersuchte die für das vorliegende Verfahren zuständige Behörde um Zustellung der für die Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches erforderlichen Dokumente.