Ausserdem seien die Dokumente weder im Besitz des EJPD noch der BK, sondern des BAR. 13. Am 16. Mai 2022 wandte sich der Beauftragte mit einer E-Mail gleichzeitig an die BK, das EJPD sowie das BAR und hielt vorab fest, dass dem Beauftragten bis anhin keine das Zugangsgesuch betreffenden amtliche Dokumente zugestellt worden seien. Art. 12 Abs. 1 Bst. b VBGÖ, eine Ausführungsbestimmung des Art. 20 BGÖ, halte fest, dass die Behörden dem Beauftragten im Schlichtungsverfahren die erforderlichen Dokumente zuzustellen haben.