Aufgrund des lediglich pauschalen Verweises auf das Mitberichtsverfahren resp. auf den Bundesrat sei eine Überprüfung, ob die vollständige Zugangsverweigerung gerechtfertigt sei, nicht möglich. 12. Mit E-Mail vom 29. April 2022 teilte die BK dem Beauftragten mit, das Zugangsgesuch betreffe "[…] einzig Unterlagen des Bundesrates, welcher gemäss Internetseite des EDÖB «als Exekutivorgan» «vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen» ist (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ im Umkehrschluss). Dieser formelle Aspekt wird unabhängig vom Inhalt der Dokumente beurteilt.