SR 152.31]). In der entsprechenden Stellungnahme vom 1. Mai 2022 machte die Antragstellerin insbesondere geltend, dass der Verweis auf das EJPD im Dossier-Titel darauf hinweise, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Thematik nicht beim Bundesrat, sondern beim EJPD und damit bei der Bundesverwaltung gelegen habe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich in diesen Dossiers amtliche Dokumente befänden, die gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz zugänglich gemacht werden könnten. Aufgrund des lediglich pauschalen Verweises auf das Mitberichtsverfahren resp.