Am 24. Januar 2022 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Die Antragstellerin brachte darin insbesondere vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Dossiers zwar Unterlagen aus dem Mitberichtsverfahren und amtliche Dokumente des Bundesrates enthalten würden. Die BK lege jedoch nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte dar, dass es sich ausschliesslich um solche handle. 6. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrages.