allerdings habe das BAR der Antragstellerin diesen Teil der Stellungnahme nicht weitergeleitet. Gleichzeitig übermittelte das BAR der Antragstellerin den Inhalt der Stellungnahme der BK betreffend die Beurteilung nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in welcher die BK ausführte, in den anbegehrten Dossiers seien Unterlagen aus dem Mitberichtsverfahren enthalten. Dabei sei zu beachten, dass einerseits der Bundesrat als Kollegialbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Bst.