SR 152.11) nicht entsprochen habe und die Einsicht verweigere. 3. Am 17. Januar 2022 gelangte die Antragstellerin erneut ans BAR und bat um Beurteilung des Zugangsgesuchs durch die BK nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3). In der E-Mail vom 15. Februar 2021 sei ihr die Einsichtnahme nur gestützt auf das Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1) verweigert worden, wohingegen eine Beurteilung nach dem Öffentlichkeitsgesetz gefehlt habe.