NR v. 15.5.2014 Bilanz über die Umsetzung des Rechts auf Anhörung nach Artikel 12 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in der Schweiz. 2. Am 15. Februar 2021 teilte das BAR der Antragstellerin mit, dass die Bundeskanzlei BK als zuständige Verwaltungsstelle mit Schreiben vom 9. Februar 2021 dem Gesuch insb. in Bezug auf die unter Ziffer 1 erwähnten Dossiers gestützt auf die Bestimmungen von Art. 18 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA; SR 152.11) nicht entsprochen habe und die Einsicht verweigere.