{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2022-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1UjXL7iR2TjH/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202022.%20BK.%20Archivierte%20Dossiers.pdf", "Checksum": "086ec4e976c9f97cd34551f3ed17f746"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Dezember 2022. BK. 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Erachtet sich eine Behörde für die Bearbeitung eines bei ihr eingereichten Zugangsgesuches als nicht zuständig, gebietet bereits das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) in Artikel 8, dass sie die Sache ohne Verzug\nan die zuständige Behörde verweist. Befindet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so\npflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit\nin Frage kommt. Weiter hält die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz 15 explizit fest: \"Wurde das\nGesuch irrtümlicherweise bei einer Behörde eingereicht, die nicht Urheberin oder Hauptadressatin\ndes verlangten Dokumentes ist, obliegt es der angefragten Behörde, das Gesuch von Amtes wegen und unverzüglich der zuständigen Behörde weiterzuleiten.\" In der Öffentlichkeitsgesetzgebung sieht Art. 11 VBGÖ verschiedene Anwendungsfälle bei Zuständigkeitskonflikten vor.\n40. Aus den dem Beauftragten vorliegenden Dokumenten geht hervor, dass die BK vorliegend nicht\nErstellerin derjenigen amtlichen Dokumente ist, die nicht zum Mitberichtsverfahren im durch die\nRechtsprechung definierten Sinn gehören. Gleiches ergibt sich aus der Stellungnahme der BK,\nwonach \"[…] nach BGÖ […] das EJPD materiell für die von ihm erstellten Dokumente zuständig\n[wäre].\" Da die BK nicht Erstellerin dieser Dokumente und damit nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ nicht\nfür die Bearbeitung des Gesuchs zuständig ist, hat sie das Gesuch in diesem Umfang zwecks\nBeurteilung an die zuständige(n) Stelle(n) weiterzuleiten.\n41. Keine der beteiligten Behörden beruft sich vorliegend auf die Bestimmungen von Art. 11 VBGÖ.\nDie Federführung für die Erstellung der Dokumente der betreffenden Bundesratsgeschäfte liegt\nnur bei der BK, soweit es ihre eigenen Geschäfte betrifft, was hier nicht zutreffend ist. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Mitberichtsverfahrens ist von derjenigen für die Bearbeitung von\nZugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ zu unterscheiden.\n42. Soweit sich die BK selbst als formell zuständig erachtet, verweist sie dafür auf das Archivierungsgesetz (vgl. Ziffer 14). Für das vorliegende Verfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten und\nentsprechend auch für das Schlichtungsverfahren sind die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und der Öffentlichkeitsverordnung massgebend. Das Öffentlichkeitsgesetz enthält – soweit\nersichtlich – keine Bestimmung, welche die Koordination im Allgemeinen resp. von Art. 10\nAbs. 1 BGÖ mit dem Archivierungsgesetz regelt. Hinweise, dass die Regelung des Archivierungsgesetzes den Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vorgeht, werden von der BK nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Schliesslich berücksichtigen die Ausführungen in\nder Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz, wonach nach der Übergabe der Dokumente an das Bundesarchiv \"wie bisher\" die abliefernde Behörde auf Antrag des Bundesarchivs über den Zugang\nentscheidet 16, die vorliegende Konstellation – Auseinanderfallen der Rollen der Dokumentenerstellung und der Ablieferung - nicht 17 und vermögen die in Art. 10 Abs. 1 BGÖ festgelegte Zuständigkeit nicht zu verdrängen.\n43. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Mit Einsicht in die Dossiers ist für den Beauftragten hinreichend dargetan, dass es sich bei den verlangten Dokumenten\nteilweise um amtliche Dokumente des Mitberichtsverfahrens im Sinne der Rechtsprechung (vgl.\nZiffer 35) handelt. In diesem Umfang besteht kein Recht auf Zugang (Art. 8 Abs. 1 BGÖ), weshalb\ndie BK nach Auffassung des Beauftragten an der Zugangsverweigerung festhalten kann, soweit\ndie Zuständigkeit bei der BK liegt; andernfalls leitet sie das Gesuch zwecks Beurteilung an die\nzuständige(n) Behörde(n) weiter. Für diejenigen amtlichen Dokumente, welche nicht im Sinne der\nRechtsprechung zum Mitberichtsverfahren hinzuzurechnen sind (vgl. Ziffer 36), ist die BK nach\nArt. 10 Abs. 1 BGÖ nicht für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig. Da die Anwendbarkeit abweichender Zuständigkeitsbestimmungen nicht belegt und auch nicht ersichtlich ist, leitet die BK\ndas Gesuch in diesem Umfang zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter und\ninformiert die Antragstellerin darüber.\n\n15\nBBl 2003 2019.\n16\nBBl 2003 1978.\n17\nDer diesen Ausführungen angefügten Verweis \"Art. 10 Abs. 1 BGÖ i.V.m. Art. 13 BGA\" ist für diesen Fall widersprüchlich, da die Anwendung der beiden Bestimmungen zu einem unterschiedlichen Ergebnis führt.\n7/8\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}