{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2022-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1UjXL7iR2TjH/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202022.%20BK.%20Archivierte%20Dossiers.pdf", "Checksum": "086ec4e976c9f97cd34551f3ed17f746"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Dezember 2022. BK. 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Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 4 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft zu erteilen, es\nsei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist,\nein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7\nAbs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der\nVermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw.\nder (angehörten) Drittperson. 5 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 6\n30. Die BK macht im Rahmen ihrer Stellungnahme an den Beauftragten vom 29. April 2022 geltend,\ndass es sich vorliegend \"[…] nicht um amtliche Dokumente der BK, sondern – wenn schon – des\nEJPD […]\" handle. Weiter seien die Dokumente \"[…] weder im Besitz des EJPD noch der BK,\nsondern des BAR.\" In der Stellungnahme vom 17. Mai 2022 ergänzt die BK, sie selbst gelte \"[…]\nvorliegend lediglich für den Bundesratsbeschluss als «Erstellerin» und ist betr. Bundesratsbeschluss materiell zuständig. Auch nach BGÖ wäre das EJPD materiell für die von ihm erstellten\nDokumente zuständig. Da die Dokumente aber physisch nicht beim EJPD, sondern beim BAR\nvorhanden sind, bleibt die BK formell als abliefernde Stelle zuständig.\"\n31. Weiter bringt die BK in ihrer Stellungnahme gegenüber der Antragstellerin im Rahmen des Zugangsgesuchsverfahrens vor, in \"[…] den anbegehrten Dossiers sind Unterlagen aus dem Mitberichtsverfahren enthalten.\" Der Zugang zu den mit dem Zugangsgesuch ersuchten Dokumenten\nwird von der BK einerseits mit dem Argument verweigert, der Bundesrat sei als Kollegialbehörde\nnach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ im Umkehrschluss vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Andererseits bestehe nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ kein Recht auf\nZugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. In den Stellungnahmen an den Beauftragten wiederholt die BK diese Vorbringen.\n32. Der Bundesrat bildet in seiner Gesamtheit die Regierung und ist die oberste vollziehende und\nleitende Behörde der Eigenossenschaft (Art. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG; SR 172.010]). Er trifft seine Entscheide als Kollegium (Art. 12 RVOG). Zwar\nleitet der Bundesrat die Bundesverwaltung. Er ist aber als eigenständige Behörde nicht Teil der\nVerwaltung. Als solche, d.h. als politisches Organ, untersteht der Bundesrat und sein Regierungshandeln daher nicht dem Öffentlichkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ e contrario). Was die\neinzelnen Bundesrätinnen und Bundesräte betrifft, muss allerdings unterschieden werden, ob sie\nals Mitglieder des Bundesrats handeln oder als Departementsvorsteherin oder -vorsteher und somit als Chefin oder Chef der Verwaltung. Handelt die Bundesrätin oder der Bundesrat als Mitglied\ndes Gesamtbundesrats, unterliegt sie oder er nicht dem Öffentlichkeitsgesetz. Handelt ein Bundesrat oder eine Bundesrätin als Chefin oder Chef der Verwaltung, so untersteht sie oder er dem\nÖffentlichkeitsgesetz. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Bundesrätin oder ein Bundesrat einen Bürgerbrief beantwortet. 7\n33. Der Bundesrat fasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und\nnach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren. Nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ besteht kein Recht auf\nZugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. Zweck der Verweigerung des Zugangs ist die Wahrung des Kollegialitätsprinzips im Sinne von Art. 12 RVOG sowie der freien\nWillensbildung des Bundesrates. 8 Der Ausschluss des Rechts auf Zugang zu diesen Dokumenten\nist endgültig. 9\n\n"}