{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2022-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1UjXL7iR2TjH/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202022.%20BK.%20Archivierte%20Dossiers.pdf", "Checksum": "086ec4e976c9f97cd34551f3ed17f746"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Dezember 2022. BK. 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Art. 12 Abs. 1 Bst. b VBGÖ, eine Ausführungsbestimmung des Art. 20 BGÖ, halte fest, dass die Behörden dem Beauftragten im\nSchlichtungsverfahren die erforderlichen Dokumente zuzustellen haben. Ohne Einsicht in entsprechende Dokumente werde es dem Beauftragten verunmöglicht, seine ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz zugewiesenen Aufgaben pflichtgemäss zu erfüllen. Der Beauftragte ersuchte die für\ndas vorliegende Verfahren zuständige Behörde um Zustellung der für die Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches erforderlichen Dokumente.\n14. Am 17. Mai 2022 teilte das BAR dem Beauftragten mit, dass es als Behörde mit physischem Besitz\nder betreffenden Unterlagen die Einsicht in diese sicherstellen könne, dafür jedoch die kurze Einverständniserklärung der aktenproduzierenden (abliefernden) Stelle als materiell für die Unterlagen zuständige Stelle benötige. Gleichentags führte die BK in einer E-Mail an den Beauftragten\naus, \"[…] dass die BK vorliegend gemäss BGA als an das BAR abliefernde Stelle formell zuständig\n[ist].\"\n15. Am 4. August 2022 teilte die BK dem Beauftragten mit, dass es für das EJPD in Ordnung sei,\nwenn die BK dem BAR \"[…] das Einverständnis für eine Einsicht des EDÖB in die fraglichen Unterlagen erteilt.\"\n16. Am 17. August 2022 wurde dem Beauftragten Einsicht in die beiden verlangten Dossiers (vgl.\nZiffer 1) gewährt.\n17. Auf die weiteren Ausführungen der BK und der Antragstellerin sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n18. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAR ein, welches dieses\nzuständigkeitshalber an die BK weiterleitete. Diese verweigerte den Zugang zu den verlangten\nDokumenten. Die Antragstellerin ist als Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ).\n19. Die BK brachte in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 vor, die Frist von 20 Tagen für die\nEinreichung eines Schlichtungsantrags gemäss Art. 13. Abs. 2 BGÖ sei von der Antragstellerin\nnicht eingehalten worden.\n20. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BGÖ ist der Schlichtungsantrag dem Beauftragten innert 20 Tagen nach\nEmpfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen.\n21. Die Stellungnahme der BK zum Zugangsgesuch wurde von dieser am 9. Februar 2021 an das\nBAR versandt. Erst nachdem sich die Antragstellerin erneut an das BAR gewandt hatte (siehe\nZiffer 3), leitete das BAR die Stellungnahme der BK am 24. Januar 2022 an die Antragstellerin\nweiter. Das Öffentlichkeitsgesetz stellt für die Bemessung der Frist zur Einreichung eines Schlichtungsantrags vorab auf den Empfang der Stellungnahme der Behörde ab. Aus der dem Beauftragten vorliegenden Korrespondenz zwischen der Antragstellerin, dem BAR und der BK ist ersichtlich, dass die ablehnende Stellungnahme der BK der Antragstellerin erst am 24. Januar 2022\nzugegangen und diese gleichentags mit einem Schlichtungsantrag an den Beauftragten gelangt\nist. Soweit die BK vorbringt, die Frist für das Einreichen eines Schlichtungsantrags sei vorliegend\nnicht eingehalten, ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragstellerin die Stellungnahme der\nBK nicht am 24. Januar 2022 empfangen hat resp. inwiefern mit dem am selben Tag beim\nBeauftragten eingereichten Schlichtungsantrag die 20-tägige Frist gemäss Art. 13 Abs. 2 BGÖ 3/8\nnicht eingehalten ist. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand der Nicht-Weiterleitung resp. der\nerst aufgrund erneuter Nachfrage der Antragstellerin erfolgten Weiterleitung der Stellungnahme\nder BK durch das BAR nichts zu Ungunsten der Antragstellerin ableiten.\n22. Der Beauftragte kommt damit zu folgendem Zwischenergebnis: Der Schlichtungsantrag wurde\nfristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) und formgerecht\n(einfache Schriftlichkeit) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n23. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}