{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2022-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1UjXL7iR2TjH/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202022.%20BK.%20Archivierte%20Dossiers.pdf", "Checksum": "086ec4e976c9f97cd34551f3ed17f746"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Dezember 2022. BK. 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Gleichzeitig übermittelte das BAR der Antragstellerin den Inhalt\nder Stellungnahme der BK betreffend die Beurteilung nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in welcher\ndie BK ausführte, in den anbegehrten Dossiers seien Unterlagen aus dem Mitberichtsverfahren\nenthalten. Dabei sei zu beachten, dass einerseits der Bundesrat als Kollegialbehörde nach Art. 2\nAbs. 1 Bst. a BGÖ e contrario vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes\nausgenommen sei und andererseits nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ \"kein Recht auf Zugang zu amtlichen\nDokumenten des Mitberichtsverfahrens\" bestehe. Folglich führe die Beurteilung des Gesuchs\nnach Öffentlichkeitsgesetz zum Ergebnis, dass der Zugang zu den verlangten Dossiers nicht gewährt werden könne.\n5. Am 24. Januar 2022 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Die Antragstellerin brachte darin\ninsbesondere vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Dossiers zwar Unterlagen aus dem Mitberichtsverfahren und amtliche Dokumente des Bundesrates enthalten würden. Die BK lege jedoch nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte dar, dass es sich ausschliesslich um solche\nhandle.\n6. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den\nEingang des Schlichtungsantrages.\n7. Am 26. Januar 2022 forderte der Beauftragte die BK dazu auf, vorerst eine Kopie des Zugangsgesuchs, die Stellungnahme der BK vom 9. Februar 2021, allfällige weitere Korrespondenz im\nZusammenhang mit dem Zugangsgesuch sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme zur\nZugangsverweigerung einzureichen.\n8. Am 3. Februar 2022 stellte die BK dem Beauftragten die Stellungnahme der BK vom 9. Februar 2021 zu.\n9. Am 8. Februar 2022 forderte der Beauftragte das BAR dazu auf, eine Kopie des Zugangsgesuchs,\ndie Stellungnahmen des BAR vom 15. Februar 2021 und 24. Januar 2022 an die Antragstellerin\nsowie allfällige weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch einzureichen.\nGleichentags reichte das BAR dem Beauftragten die verlangten Dokumente ein.\n10. Am 19. April 2022 forderte der Beauftragte die BK dazu auf, Kopien aller vom Zugangsgesuch\nmitumfassten Dokumente – inklusive jener Unterlagen, die nach Ansicht der BK keine amtlichen\nDokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes sind oder nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen – einzureichen.\n11. Mit Schreiben vom 20. April 2022 informierte der Beauftragte die Antragstellerin darüber, dass\nvorliegend auf die Durchführung einer Schlichtungssitzung verzichtet werde, sie im Rahmen des\nschriftlich geführten Schlichtungsverfahrens jedoch Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme erhalte (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip\nder Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). In der entsprechenden Stellungnahme vom 1. Mai 2022 machte die Antragstellerin insbesondere geltend, dass der Verweis auf\ndas EJPD im Dossier-Titel darauf hinweise, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Thematik nicht beim Bundesrat, sondern beim EJPD und damit bei der Bundesverwaltung gelegen\nhabe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich in diesen Dossiers amtliche Dokumente befänden, die gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz zugänglich gemacht werden könnten. Aufgrund des lediglich pauschalen Verweises auf das Mitberichtsverfahren resp. auf den Bundesrat sei eine Überprüfung, ob die vollständige Zugangsverweigerung gerechtfertigt sei, nicht\nmöglich.\n12. Mit E-Mail vom 29. April 2022 teilte die BK dem Beauftragten mit, das Zugangsgesuch betreffe\n\"[…] einzig Unterlagen des Bundesrates, welcher gemäss Internetseite des EDÖB «als Exekutivorgan» «vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen» ist (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ im\nUmkehrschluss). Dieser formelle Aspekt wird unabhängig vom Inhalt der Dokumente beurteilt.\nEine materielle Prüfung entfällt aber vorliegend ohnehin, weil die formelle Prüfung zum\nSchluss kommt, dass es um Dokumente einer vom BGÖ nicht erfassten Behörde (Bundesrat) 2/8\n"}