Demzufolge erfolgt die Beurteilung des Zugangsgesuches nach Öffentlichkeitsgesetz einzig durch das SECO. 22. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SECO seine Zugangsverweigerung zu den verlangten Dokumenten weder in Bezug Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ noch in Bezug auf eine andere Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 ff. BGÖ hinreichend begründet hat.