21. Auch wenn das SECO das AWA im Zugangsverfahren um eine Stellungnahme ersucht hat, bedeutet dies nicht, dass damit das AWA im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten als Dritte im Sinne von Art. 11 BGÖ zu betrachten ist und ihm ein Widerspruchsrecht bzw. ein Verfahrensrecht nach Art. 13 BGÖ im bundesrechtlichen Schlichtungsverfahren zukommt. Vorliegend besteht denn auch kein Kompetenzkonflikt, hat doch der Kanton Zürich in seinem Schreiben vom 15. Februar 2019 das SECO als in der Sache zuständig erklärt. Demzufolge erfolgt die Beurteilung des Zugangsgesuches nach Öffentlichkeitsgesetz einzig durch das SECO.