Den öffentlichen Interessen kommt je nach Sachverhalt nicht dasselbe Gewicht zu. So erkannte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Tätigkeit der für die Regional Ärztlichen Dienste (RAD) tätigen Ärzteschaft ein erhebliches öffentliches Interesse an der Offenlegung der Stellenantritte und Stellenprozente der Ärzte.18 Bei den öffentlichen Interessen sind Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art.1 BGÖ zu berücksichtigen. So bezweckt das Gesetz Entscheidungsprozesse der Verwaltung transparent zu machen und (so) eine wirksame Kontrolle der Verwaltung zu ermöglichen.