Verwaltungsangestellte mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben, welche sie erfüllen oder an deren Erfüllung sie mitwirken, grundsätzlich nicht im selben Mass auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen wie private Dritte; ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen kommt grundsätzlich weniger Gewicht zu, als wenn die Personendaten privater Dritter in Frage stehen.16 Dabei ist das Schutzbedürfnis einer Person 13 Siehe FN 2. 14 BLECHTA, BSK BGÖ, Art. 3 N 14 ff. 15 Urteil des BGer 1C-428/2016 vom 27. September 2017 E. 3. 16 Urteil des BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.5.4.