19. Schliesslich macht das SECO den Schutz der Privatsphäre der einzelnen RAV-Mitarbeitenden geltend, welche der Offenlegung der Wirkungsindizes der einzelnen RAV-Vollzugstellen entgegenstehen. Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung des Wirkungsindizes einer RAV-Stelle die Privatsphäre der einzelnen RAV Mitarbeitenden beeinträchtigen soll, verlangt der Antragsteller gerade nicht den Zugang aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitarbeitenden, sondern nach den einzelnen RAV-Standorten. 20. Sofern das SECO im weiteren Verfahrenslauf an diesem Argument festhält, ist Folgendes zu beachten: