11 Abs. 1 BGÖ gemäss Rechtsprechung vorzunehmen. Die Anrufung dieser Bestimmungen setzt aber voraus, dass Personendaten im Sinne von Art. 3 DSG bestehen.14 Betroffen davon sind natürliche oder juristische Personen, über die Personendaten bearbeitet werden (Art. 3 Bst. b DSG). Die RAV- Stellen der Kantone fallen nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes. 19. Schliesslich macht das SECO den Schutz der Privatsphäre der einzelnen RAV-Mitarbeitenden geltend, welche der Offenlegung der Wirkungsindizes der einzelnen RAV-Vollzugstellen entgegenstehen.